Skip to content Skip to footer

Zuschussgarantien für die WPZS

Frage von Frau Kever an Minister Antoniadis

Zu den durch die Regierung gewährten coronabedingten Zuschussgarantien für die WPZS

Einer Pressemitteilung des Ministeriums vom 29.12.21 ist zu entnehmen, dass die WPZs in der DG eine coronabedingte Zuschussgarantie von über 2,3 Mio Euro für das Jahr 2021 erhalten haben.

Die durch die DG ausgezahlten Tagespauschalen zur Finanzierung der Plätze in den WPZs werden in diesem Fall nicht zurückgefordert, auch wenn ein Platz nicht belegt war – wenn die Gründe dieses Leerstandes in Zusammenhang mit Corona stehen.

Meine Fragen dazu sind folgende:

  • Was sieht die Handhabung der Zuschussgarantien für 2022 voraussichtlich aus?
  • Die Nicht-Rückforderung erhaltener Zuschüsse besteht also ausschließlich für Leerstände, die mit Corona in Zusammenhang stehen und nicht für Leerstände mit anderen Hintergründen. Wie werden diese Leerstände „durch Corona“ ermittelt und von Leerständen aus anderen Gründen differenziert? Wie zum Beispiel den freistehenden Kapazitäten, die durch den Aufnahmestopp in den VIVIAS-Häusern, aus Gründen von Personalmangel, entstanden sind.

Antwort des Ministers:
Die Zuschussgarantie, die 2021 den Wohn- und Pflegezentren gewährt wurde, wird für 2022 unter den gleichen Vorgaben verlängert.
Hierfür benötigt die Regierung die Zustimmung des Parlaments. Ein entsprechendes Krisendekret 2022 ist aktuell in Vorbereitung.
Lediglich Ausfälle in der Tagespflege und Tagesbetreuung könnten 2022 nicht mehr finanziert werden, da vorgesehen ist, dass das Angebot im Laufe des Jahres in den WPZS wieder starten soll.

Das Personal der Tagespflege und Tagesbetreuung wird in den WPZS eingesetzt und wird somit durch die Zuschussgarantie der WPZS finanziert. Eine weitere Zuschussgarantie würde in diesen beiden Angeboten einer doppelten Bezuschussung gleichkommen.
Wie schon 2021 wird außerdem jedes WPZS bis zum 31. März 2022 zwei Quarantäneplätze vorsehen. Die Deutschsprachige Gemeinschaft finanziert hier den Einnahmeverlust, der dadurch entsteht.
Je nach epidemiologischer Lage kann diese Maßnahme verlängert werden.

Zur Handhabung der Zuschussgarantie für coronabedingte und nicht-coronabedingte Leerstände kann ich folgendes sagen:
Alle Leerstände sind zuerst einmal coronabedingte Leerstände.
Als Ausnahme dafür gilt hierbei jede zusätzliche Maßnahme der WPZS, die einen Einfluss auf die Einzüge hat.
Der Einzugstopp von Vivias bedeutet zum Beispiel, dass die Zuschussgarantie bis zum Tag des Inkrafttretens des Einzugsstopps gewährt wurde und danach nicht mehr.