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Unterrichtswesen: Maßnahmen zur Stärkung des Wohlbefindens des Personals

Plenum des PDG vom 24. April 2023

Redebeitrag von Kirsten Neycken-Bartholemy, Vorsitzende der SP- Fraktion zum Dekretentwurf über Maßnahmen zur Stärkung des Wohlbefindens des Personals im Unterrichtswesen – Dokument 256 (2022-2023) Nr.1

Sehr geehrter Herr Präsident,

Sehr geehrte Mitglieder der Regierung,

Werte Kolleginnen und Kollegen,  

Im Ausschuss III beschäftigten wir uns mit dem Dekretentwurf über Maßnahmen zur Stärkung des Wohlbefindens des Personals im Unterrichtswesen. Mitunter wurde es ziemlich technisch. Heute erkläre ich hier jedoch in möglichst einfacher Sprache, warum die SP-Fraktion dem Dekretentwurf zustimmen wird.

Ich gehe zunächst auf die Zielsetzung ein.

Der Dekretentwurf bezweckt, wie dem Namen zu entnehmen ist, eine Stärkung des Wohlbefindens des Personals. Konkret geht es im vorliegenden Fall um das Personal des Unterrichtswesens in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Diese Stärkung des Wohlbefindens würde der SP bereits als Grund ausreichen, um dem Dekretentwurf zuzustimmen.

Die Tätigkeit als Lehrkraft bringt hohe Herausforderungen mit sich. Lehrpersonen sind stets in Interaktion. Während ihrer Kernaufgabe, des Unterrichtens, müssen sie auf die verschiedenen Bedürfnisse der einzelnen Schüler gleichzeitig eingehen. Administrative Aufgaben haben während der letzten Jahre außerdem zugenommen. Es gibt im Grunde auch zwei Arbeitsplätze. Einmal der, in der Schule. Und dann noch der Arbeitsplatz zu Hause. Dies sind nur einige, wenige Faktoren, die die Zahl der Erkrankungen und der Langzeiterkrankungen während der letzten Jahre im Unterrichtswesen ansteigen ließ. Somit freuen wir uns, dass wir heute einige Maßnahmen verabschieden können, die das Wohlbefinden verbessern.

Doch auch die weiteren Folgen dieser Verbesserung finden wir interessant und hervorhebenswert. Durch die Stärkung des Wohlbefindens erhoffen wir uns auch eine Stärkung der Zufriedenheit.

Diese sollte dann zur Steigerung der Attraktivität des Berufs beitragen. In gewisser Weise als konkrete Ergänzung zur gestarteten Kommunikationskampagne.

Darüber hinaus ermöglichen wir damit u.a. mehr Personalmitgliedern, die gemäß der aktuellen Regelungen bis zu ihrer vollständigen Genesung abwesend waren, zumindest teilweise die Arbeit wieder aufzunehmen. Mit solchen Maßnahmen tragen wir also auch zur Bekämpfung des Fachkräftemangels im Unterrichtswesen bei.

Natürlich sind wir nicht naiv. Wir wissen, dass diese Maßnahmen lange nicht ausreichen, um den Fachkräftemangel zu beheben. Dazu beitragen können sie aber sicherlich. Genauer werde ich dies im Verlauf erläutern.

Derzeit bestehen zwei Möglichkeiten der beruflichen Wiedereingliederung von Personalmitgliedern, die wegen Krankheit oder Gebrechen abwesend sind:

  • Einerseits gibt es die halbzeitige Wiederaufnahme des Dienstes.
  • Andererseits gibt es die Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung.

Auf dieser Grundlage wurden Verbesserungsmöglichkeiten erarbeitet.

In vier Etappen lässt sich der Inhalt des Dekrets zusammenfassen und kommentieren.

Beginnen möchte ich mit der halbzeitigen Wiederaufnahme des Dienstes. Hier gibt es die kleinste Veränderung. Oder zumindest die, die sich am einfachsten erklären lässt.

Die halbzeitige Wiederaufnahme des Dienstes wird sich weiterhin an definitiv ernannte Personalmitglieder und an unbefristet zeitweilige Personalmitglieder richten. Sie können diese wegen Krankheit oder Gebrechen in Anspruch nehmen. Sie verringern dann ihre Dienstleistung. Diese Möglichkeit haben auch Schwangere.

Die Verbesserung besteht darin, dass dies zukünftig nicht nur 3 x 30 Tage innerhalb von 10 Jahren, sondern 4 x 30 Tage innerhalb von 10 Jahren praktiziert werden kann.

Darüber hinaus wurde sich mit der spezifischen Situation der Wiedereingliederung nach Langzeiterkrankung befasst.

Eines der Ziele dieses Dekretentwurfs ist es, dieses Szenario getrennt von kürzeren Krankheiten zu berücksichtigen. Denn hier gibt es wohl tatsächlich einige Eigenheiten, die eine gesonderte Herangehensweise zur Stärkung des Wohlbefindens erforderlich machen.

Im Vergleich zur halbzeitigen Wiederaufnahme kann der neu geschaffene Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen zur beruflichen Wiedereingliederung nach Langzeiterkrankung länger andauern.

Auch sind mehr Personalmitglieder potenziell betroffen.

Eine Langzeiterkrankung bedeutet im vorliegenden Fall mindestens 42 aufeinanderfolgende Tage krankheitsbedingt abwesend sein. Nach einer solchen Abwesenheit können sowohl definitiv ernannte Personalmitglieder als auch zeitweilige Personalmitglieder diese Form der Wiedereingliederung in Anspruch nehmen. Dabei ist es egal, ob die zeitweiligen Personalmitglieder befristet, unbefristet oder auch unbefristet ab Dienstbeginn eingestellt sind. Jedoch müssen ihnen noch mindestens 30 Krankheitstage übrig bleiben. Mit Krankheitstagen sind hier Tage gemeint, die man in Anspruch nimmt, bevor man zu Lasten der Krankenkasse fällt.

Das Personalmitglied muss dann mindestens 50 % eines vollen Stundenplans leisten. Auch funktioniert diese Urlaubsform in Absprache mit dem behandelnden Arzt und mit einem Wiedereingliederungsplan.

Ärzte kennen einen solchen Wiedereingliederunsplan bereits aus anderen Bereichen.

Grundsätzlich können wir festhalten, dass diese Urlaubs- oder Wiedereingliederungsform mehr Flexibilität zum Wohle des Unterrichtspersonals und der Gesellschaft einführt. Darüber hinaus ermöglicht sie dem Personal, sich über einen längeren Zeitraum einzuarbeiten. Deswegen können wir der Einführung dieser Neuheit mit gutem Gewissen zustimmen.

Mit dem vorliegenden Dekretentwurf wird darüber hinaus eine sogenannte „Abwesenheit wegen verringerter Dienstleistungen wegen Krankheit oder Gebrechen“ eingeführt. Und die bestehende stufenweise Wiedereingliederung wird angepasst.

Inkrafttreten sollen all diese Anpassungen am 01.09.2023.

Ab dann erhalten zeitweilige Personalmitglieder, die sich zu Lasten der Krankenkasse befinden, das Anrecht auf die Abwesenheit wegen verringerter Dienstleistungen wegen Krankheit oder Gebrechen. Die Dauer wird vom Vertrauensarzt der Krankenkasse festgelegt. Neben der Krankenkasse muss auch der Schulträger mit dem Antrag einverstanden sein. Lehnt er diesen ab, muss er dies aber begründen.

Wir befürworten dies. Denn das schafft Sicherheit für den Schulträger als Arbeitgeber und verhindert dennoch willkürliche Entscheidungen.

Ich möchte noch einige Worte zu den Maßnahmen zur Gestaltung des Laufbahnendes in Leitungsfunktionen und zum Schluss auch zur Erhöhung des Urlaubsgeldes sagen.

Bei der Gestaltung des Laufbahnendes ist zwischen Auswahlämtern und Beförderungsämtern zu unterscheiden. Ohne zu sehr ins Detail zu gehen, möchte ich hier erwähnen, dass für beide Berufsprofile Möglichkeiten zur Gestaltung des Laufbahnendes über einen Zeitraum von 1 oder mehreren Schuljahren vorgesehen werden.

Inkrafttreten werden diese wie die bisher beschriebenen Maßnahmen zum 01.09.2023.

Die letzte und dennoch in unseren Augen wichtige Maßnahme des Dekretentwurfs betrifft die Erhöhung des Urlaubsgelds. Hierbei handelt es sich um die Umsetzung einer Maßnahme aus dem Sektorenabkommen. Konkret wird das Urlaubsgeld für Personalmitglieder der Stufe I von 80 % auf 85 % des Bruttogehalts erhöht.

Selbstverständlich kann die SP-Fraktion sich auch mit dieser Erhöhung des Urlaubsgelds einverstanden erklären.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

https://youtu.be/lEbZUzmD65c