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Sanierungsprämie Gemeinde Bütgenbach

Die Sanierungsprämie der Gemeinde Bütgenbach wurde offiziell am 01. Januar 2005 eingeführt. Seither wurde sie in 145 Fällen ausgezahlt und trug somit maßgeblich zur Instandsetzung und Aufwertung bestehender Gebäude bei, nicht selten auch verbunden mit der Schaffung von neuem Wohnraum.
Bezuschusst werden die Sanierung und sicherheitstechnische Modernisierung, inklusive z.B. Heizungsanlagen; dies mit 5% der durch Rechnungen belegten annehmbaren Ausgaben, die sich mindestens auf 10.000 € belaufen müssen.
Auf Vorschlag von Charles Servaty, 1. Schöffe der Gemeinde Bütgenbach, wurden die Prämienkategorien nunmehr angepasst.
Für Gebäude, die seit mindestens 80 Jahren bewohnt sind, wird der maximale Prämienbetrag auf 5.000 € (vorher 3.500 €) angehoben. Für Gebäude, die seit 60 Jahren (vorher seit 50 Jahren) bewohnt sind, gibt es bis zu 3.500 € und für Gebäude die seit mindestens 40 Jahren (neue Kategorie) bewohnt sind bis zu 2.500 € (vorher die Höchstgrenze für seit 50 Jahren bewohnte Gebäude).
Die Gemeinde Bütgenbach erhöht damit merklich ihre Anstrengungen zur Aufwertung bestehender Bausubstanz und um dem Leerstand von Gebäuden entgegenzuwirken.Charles Servaty erteilt gerne nähere Auskünfte.

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Gemeinde BÜTGENBACH

Bestimmungen für den Erhalt einer Sanierungsprämie.

„Artikel 1. Begriffsbestimmung – Zielsetzung:

§ 1. Die Gemeinde Bütgenbach gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Prämie, genannt Sanierungsprämie, allen natürlichen oder juristischen Personen, die bestehende, auf dem Gebiet der Gemeinde BÜTGENBACH gelegene Gebäude als Wohnraum nutzbar, besser nutzbar oder wieder nutzbar machen:

a) sei es durch Verbesserungsarbeiten in bestehenden Wohngebäuden;

b) oder durch Umbauarbeiten anderer Gebäude(teile), die nicht als Wohnraum nutzbar sind, zwecks Schaffung einer oder mehrerer eigenständige Wohneinheiten;

 

§ 2. Die Sanierungsprämie wird nur für normale Verbesserungs- oder Umbauarbeiten gewährt und nicht für den Wiederaufbau oder die Instandsetzung eines Gebäudes nach Schäden, die durch Brand oder durch höhere Gewalt (Naturkatastrophen, …) entstanden sind; alle Schäden (Feuer, Wasser,…), die durch Versicherungen gedeckt sind, sind nicht bezuschussbar.

Der Abbruch eines alten Hauses und dessen Wiederaufbau, selbst unter Verwendung der alten Materialien (Steine,…), fällt nicht unter den Begriff der Sanierungsprämie.

 

Artikel 2. Bedingungen:

§1.Der Antragsteller muss an Hand einer vom Einregistrierungsamt ausgestellten Bescheinigung, welche am Tag des Einreichens des Antrags höchstens zwei Monate alt ist, belegen, dass er ein dingliches Recht (Eigentum, Miteigentum, Nießbrauch, mittelbarer Besitz, …) auf die Immobilie, für deren Sanierung der Zuschussantrag eingereicht wurde, hat.

Wenn mehrere Personen ein dingliches Recht auf die betreffende Immobilie haben, müssen alle den Antrag unterzeichnen; andernfalls muss der Unterzeichnende erklären, dass er sich für die anderen stark sagt.

 

§2.Der Antragsteller muss auf Grund von Eintragungen im Bevölkerungsregister nachweisen, dass zum Zeitpunkt des Einreichens des Antrags das Wohngebäude vor mindestens 40, 60 oder 80 Jahren das erste Mal bewohnt war bzw. anhand von Städtebaugenehmigungen oder sonstigen Beweisstücken nachweisen, dass der dazu gehörende Gebäudeteil (Scheune, Stall) vor mindestens 40, 60 oder 80 Jahren das erste Mal genutzt wurde.

§3.Der Antrag muss an das Gemeindekollegium gerichtet und anhand eines vom Gemeindekollegium festgelegten Antragsformulars eingereicht werden. Darin müssen die vorgesehenen Arbeiten bzw. Anschaffungen genau beschrieben und mit detaillierten Kostenvoranschlägen (mittels Auflistung des Materials, der Arbeitsleistungen und Mengen), von Unternehmen in Höhe von mindestens 10.000,00€ (ausschließlich MwSt.) belegt werden. Dem Antragsformular fügt der Antragsteller folgendes bei:

– einen detaillierten Fotobericht, welcher nicht älter als ein Monat ist und sowohl die Außenansichten der betroffenen Immobilie als auch die Innenräume, die von den Sanierungsarbeiten betroffen sind, von allen Seiten zeigt;

– einen Plan oder eine Skizze des Gebäudes und der einzelnen Etagen, auf dem/der die beabsichtigten Arbeiten lokalisiert werden.

Der Antragsteller verpflichtet sich, sämtliche von der Gemeindeverwaltung angeforderten Unterlagen innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab der ersten schriftlichen Anfrage einzureichen.

 

§4.Für die Berechnung der Prämie werden ausschließlich folgende Kosten berücksichtigt:

  • für Verbesserungsarbeiten im Sinne von Artikel 1, § 1, a):

– Erneuerung von alten Fußböden, im Innenbereich befindliche Treppen, Türen, Wand- oder Deckenverkleidung, Erneuerung und Ersteinrichtung von Stromanlage und Sanitärinstallationen, Bad und Heizungsanlage, alle Maßnahmen zur Sanierung bestehender Mängel, Isolierung und Energieeinsparung sowie Erneuerung bzw. Verbesserung des Daches, der Fenster, der Fassaden und Schornsteinsanierungen;

– Heizungsanlagen:: berücksichtigt werden Zentralheizungen, Lüftungssysteme und Wärmetauschsysteme, die zu zentralen Heiz- und Lüftungszwecken genutzt werden;

Für die Erneuerung oder Ersteinrichtung des Badezimmers ist eine bezuschussbare Höchstgrenze von 10.000 € (ausschl. MwSt.) festgelegt;

  • Für Umbauarbeiten im Sinne von Artikel 1, § 1, b): sämtliche Infrastrukturarbeiten beim Umbau von anderen Gebäudeteilen (Scheune, Stallung…) in Wohnraum.

 

§5.Werden insbesondere nicht bezuschusst: freistehende, jederzeit demontierbare Öfen und Heizungen, Wandschränke, Gardinen, Zufahrten, Außenanlagen, Solaranlagen, Regenwasserauffanganlagen, Tapeten und Anstriche, Arbeiten an einer getrennten Garage, Beleuchtungskörper, Elektrogeräte, Werkzeuge, Möbel.

 

§6.Es müssen alle für die beantragten Arbeiten vorgeschriebenen Genehmigungen, insbesondere Städtebaugenehmigungen und/oder Umweltgenehmigungen vor deren Ausführung vorliegen; nach Möglichkeit sollte der Baustil und die Bausubstanz des zu sanierenden Gebäudes beibehalten werden.

 

§7.Nach Möglichkeit sollen die vorgesehenen Arbeiten/Anschaffungen den Bedürfnissen von Menschen mit eingeschränkter Mobilität Rechnung tragen.

 

§8.Die Verwaltung überprüft den Antrag und erstattet dem Gemeindekollegium darüber Bericht; das Gemeindekollegium kann gegebenenfalls das Gutachten einer Fachperson oder eines Taxators verlangen, der dem Gemeindekollegium ein begründetes Gutachten darüber gibt, ob die vorgesehenen Arbeiten für den Erhalt, die Verbesserung bzw. Schaffung von Wohnraum erforderlich sind; danach entscheidet das Gemeindekollegium über die prinzipielle Zusage.

Die Bestellung der Fachperson bzw. des Taxators geht zu Lasten der Gemeinde.  Die von der Gemeinde beauftragten Personen müssen Zugang zu dem betroffenen Objekt erhalten, um den Antrag auf seine Richtigkeit zu überprüfen, und können zusätzliche Unterlagen anfordern.

 

§9.Die Arbeiten dürfen erst beginnen, wenn die prinzipielle Zusage des Gemeindekollegiums vorliegt. Arbeiten, die vor der prinzipiellen Zusage des Gemeindekollegiums ganz oder teilweise ausgeführt wurden, können nicht für die Berechnung der Prämie berücksichtigt werden.

 

§10.Diese Sanierungsprämie ist gebäudebezogen und kann nur einmal gewährt werden:

  • für dasselbe alte Wohngebäude (Art.1 § 1, a)), auch wenn es mehrere Wohnungen beinhaltet,
  • für den Umbau von Gebäude(teile)n desselben Wohngebäudes (Art.1 § 1, b)) in eine oder mehrere Wohnungen;

Dies bedeutet, dass für eine Immobilie, die ein bestehendes Wohngebäude und ein(en) oder mehrere andere Gebäude(teile) umfasst, höchstens 2 Prämien bezahlt werden können.

Sollte der von Artikel 3 vorgesehene maximale Zuschussbetrag nicht erreicht werden, kann der Antragsteller nach Abschluss des/der vorherigen bezuschussten Projekte(s) und nach Auszahlung der diesbezüglichen Sanierungsprämie einen Antrag auf Ergänzung der Sanierungsprämie für Verbesserungsarbeiten an anderen Teilen des bestehenden Wohngebäudes oder Umbauarbeiten an anderen Gebäudeteilen desselben Wohngebäudes einreichen.

 

§11.Die Gesamtkosten müssen pro Antrag mindestens 10.000,00 € betragen und durch Rechnungen in dieser Höhe (ausschließlich MwSt.) belegt werden. Bei einem Antrag auf Ergänzung der Sanierungsprämie müssen die Gesamtkosten pro Antrag mindestens 5.000,00€ betragen und durch Rechnungen in dieser Höhe (ausschließlich MwSt.) belegt werden.

 

§12.Das Projekt muss innerhalb einer Frist von 3 Jahren ab dem Datum der prinzipiellen Zusage des Gemeindekollegiums vollständig beendet sein. Das Gemeindekollegium kann diese Frist um bis zu einem Jahr verlängern, wenn der Antragsteller mindestens einen Monat vor Ablauf der Dreijahresfrist einen diesbezüglichen, schriftlichen Antrag an das Gemeindekollegium richtet und die Verlängerung der Ausführungsfrist ausreichend begründet.

Eventuelle Änderungen, die sich im Laufe des Projektes als erforderlich erweisen und zum Zeitpunkt des Einreichens des Antrags unvorhersehbar waren, müssen dem Gemeindekollegium unmittelbar mitgeteilt und vor Ausführung durch das Gemeindekollegium genehmigt werden. Mehrkosten, die sich daraus ergeben, werden im Rahmen der vorliegenden Regelung für die Berechnung der Prämie berücksichtigt.

 

§13.Die Prämie wird nur auf Grund von Rechnungen samt Zahlungsbelegen berechnet, die für gemäß dem Antrag ausgeführte Arbeiten oder Anschaffungen von Material ausgestellt wurden und in denen die Arbeiten oder das Material detailliert (mittels Auflistung des Materials, der Arbeitsleistungen und Mengen), nachvollziehbar und in Bezug zu den eingereichten Kostenvoranschlägen angegeben sind.

Eigene Arbeitsleistungen werden nicht berücksichtigt.  Die Rechnungen müssen auf den Antragsteller ausgestellt sein; Kassenbons werden nicht als Rechnung angesehen.

Auf Rechnungen, die zum Erhalt der Sanierungsprämie eingereicht wurden, darf im Nachhinein keine dementsprechende Kreditnote ausgestellt werden.

§14.Die Prämie wird nur ausbezahlt, wenn das im Antrag beschriebene Vorhaben innerhalb der Frist ausgeführt ist, unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung der Ausführungsfrist durch das Gemeindekollegium.

Der Antragsteller informiert die Gemeinde über die Fertigstellung des Projektes und fügt dieser Mitteilung einen ausführlichen Fotobericht mit Bildern aus den gleichen Blickwinkeln wie der ursprüngliche Fotobericht (Vorher-Nachher-Bilder) von dem verwirklichten Projekt bei.

Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Ausführung der Arbeiten und Rechtmäßigkeit der Prämie vor Ort zu überprüfen.

 

§15.Der Antragsteller erklärt mit dem Antrag auf Ehre und Gewissen, dass er die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zur Kenntnis genommen hat und dass er sie beachten wird. Jeder Missbrauch – auch wenn er sich später erweisen sollte – führt zur Annullierung und somit zur Nichtauszahlung bzw. zur Rückforderung der Prämie. Die Rückerstattung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gemeindedekretes vom 23.04.2018.

 

§16.Die Zweckbestimmung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Wohnraum darf während einer 10-jährigen Frist nach Gewährung der Sanierungsprämie nicht geändert werden. Anderenfalls muss die Prämie anteilsmäßig zur Laufzeit an die Gemeinde zurückgezahlt werden.

 

Artikel 3. Höhe des Zuschusses:

Die Höhe des Zuschusses beträgt 5% der durch quittierte Rechnungen samt Zahlungsbelegen belegten Kosten, die auf jeden Fall mindestens 10.000,00 € (ausschließlich MwSt.) oder bei Ergänzungsanträgen mindestens 5.000,00 € betragen müssen.

Die Höchstgrenze der Prämie beträgt 2.500,00 € für Gebäude, die zum Zeitpunkt des Einreichens des Antrags vor 40 Jahren oder mehr das erste Mal bewohnt waren (Wohngebäude) bzw. benutzt wurden (bei anderen Gebäudeteilen); sie beträgt 3.500,00 € für Gebäude, die zum Zeitpunkt des Einreichens des Antrags vor 60 Jahren oder mehr das erste Mal bewohnt waren (Wohngebäude) bzw. benutzt wurden (bei anderen Gebäudeteilen); sie beträgt 5.000,00 € für Gebäude, die zum Zeitpunkt des Einreichens des Antrags vor 80 Jahren oder mehr das erste Mal bewohnt waren (Wohngebäude) bzw. benutzt wurden (bei anderen Gebäudeteilen).

Die Sanierungsprämie ist nicht mit der kommunalen Bauprämie kumulierbar.

Artikel 4. Inkrafttreten:

Diese Regelung tritt zum 01.03.2021 in Kraft; Antragsformular