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Hilfeleistungszone DG: Verfügbarkeit der freiwilligen Feuerwehrleute

Mündliche Frage von Herrn Charles Servaty an Ministerpräsident Oliver Paasch

Zur Verfügbarkeit von freiwilligem Personal der Hilfeleistungszone DG während der Arbeitszeiten

Die Hilfeleistungszone DG schrieb Ende Juni 15 Stellen im Dienstgrad einer freiwilligen Feuerwehrfrau oder eines freiwilligen Feuerwehrmanns, 11 Stellen im Dienstgrad beruflicher Feuerwehrmann/-Frau und eine Stelle im Dienstgrad beruflicher Sergeant aus. Damit wurde der unmittelbare Personalbedarf auch öffentlich beziffert.

Indes findet der föderale Befähigungsnachweis am kommenden 10. September statt. Dies ist die Prüfung, die inzwischen jeder bestehen muss, um in Belgien Zugang zur Tätigkeit einer Feuerwehrfrau oder eines Feuerwehrmanns, auch im Statut eines Freiwilligen, zu erhalten. Hier hoffen wir auf rege Teilnahme.

Wie wichtig der Einsatz der Feuerwehrleute ist, zeigte sich nicht zuletzt im Rahmen der Waldbrände, die in diesem Sommer auch in unserer Region verstärkt aufgetreten sind. So berichtete das Grenz Echo in einem Artikel vom 16. August, dass die Hilfeleistungszone DG für u.a. „neun Gestrüpp- oder Waldbrände“ ausrückte. Insgesamt waren in Ostbelgien „für elf Brandeinsätze von Freitag- bis Montagmorgen über 100 freiwillige Feuerwehrleute im Einsatz“. Dass die Hilfeleistungszone so viel Personal mobilisieren konnte, „liege aber nicht zuletzt daran, dass Urlaubszeit sei und viele Mitstreiter für einen Abruf bereitstehen“.

Der akute Personalbedarf bei der Hilfeleistungszone DG ist längst kein Geheimnis mehr. Nun erinnerte der Zonenkommandant daran, dass tagsüber besonders wenig Personal verfügbar ist, weil nicht jeder seinen Arbeitsplatz verlassen darf. In diesem Kontext sei daran erinnert, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft in Ostbelgien zu den größten Arbeitgebern gehört.

Weder der allgemeine Personalmangel noch der größere Personalmangel während der Arbeitszeiten sind Alleinstellungsmerkmale der Hilfeleistungszone DG.

Dennoch stellen sich uns in diesem Zusammenhang folgende Fragen:

  • Inwiefern erlauben die Deutschsprachige Gemeinschaft und andere öffentliche Dienste in Ostbelgien ihren Personalmitgliedern, den Arbeitsplatz im Einsatzfall zu verlassen?
  • Welche Möglichkeiten sehen Sie, um die Hilfeleistungszone DG bei ihrem Werben um weiteres -insbesondere freiwilliges – Personal zu unterstützen?

Antwort des Ministerpräsidenten:

Im Personalstatut der Mitarbeiter des Ministeriums und der paragemeinschaftlichen Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist festgehalten, dass „wenn der Beamte Mitglied der freiwilligen Feuerwehr ist, er für die Dauer des Einsatzes, die in seine Dienstzeit fällt, eine Dienstbefreiung erhält.“

Der Mitarbeiter hat somit die Erlaubnis, den Dienst für einen Einsatz zu verlassen und es entstehen dadurch auch keine Fehlzeiten, die der Mitarbeiter nacharbeiten müsste.

Im Unterrichtswesen gibt es keine besondere Regelung für einen Einsatz der freiwilligen Feuerwehr.

Die Personalverwaltung hat auch noch keine Anfragen dieser Art erhalten.

Wir wissen von einem Fall, in dem Mitarbeiter direkt mit der Schulleitung abgesprochen hat, dass er die Schule für den Einsatz verlassen konnte.

Des Weiteren wird die Frage nach den Handlungsmöglichkeiten der Deutschsprachigen Gemeinschaft gestellt, um die Hilfeleistungszone 6 bei ihrem Werben um weiteres – insbesondere freiwilliges – Personal zu unterstützen.

Zunächst muss festgestellt werden, dass sich die rechtlichen Hebel, um beispielsweise die Anwerbungs- oder Besoldungsbedingungen des Einsatzpersonals (Feuerwehrleute, Sanitäter, …) anzupassen, im Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit bzw. in den Königlichen Erlassen vom 19. April 2014 über das Verwaltungs- und das Besoldungsstatut des Einsatzpersonals verankert sind.

Hierbei handelt es sich um Grundlagen, die weiterhin gemäß Artikel 6 §1 VIII. Absatz 1
Nummer 1 Spiegelstrich 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen ausschließlich zum Befugnisbereich der Föderalbehörde gehören.

Auf diese Normen kann die Deutschsprachige Gemeinschaft also keinen Einfluss nehmen.

Zwar ist die Deutschsprachige Gemeinschaft seit dem 1. Januar 2015 nach einer entsprechenden Übertragung seitens der Wallonischen Region für die gewöhnliche
Verwaltungsaufsicht über die Hilfeleistungszone 6 zuständig.

Dennoch muss auch hier festgestellt werden, dass die Handlungsspielräume beinahe inexistent sind.

Wie bereits in der Parlamentarischen Frage Nr. 676 vom 10. Mai 2021 erörtert, kann im Rahmen der gewöhnlichen Aufsicht nur dann interveniert werden, wenn der zuständige
Gesetzgeber, in diesem Fall der Föderalstaat, keine spezifischen Aufsichtsformen festgelegt hat.

Die Hilfeleistungszonen unterliegen aber einer sehr weitgehenden spezifischen Aufsicht des Föderalstaates gemäß Titel III Kapitel VII des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit.

Dies gilt insbesondere für das Einsatzpersonal.

Verfassungsrechtlich sind der Deutschsprachigen Gemeinschaft also die Hände gebunden.